top of page

BGH stärkt Mietpreisbremse: Bestandsmiete nur auf direkten Vormieter anwendbar

Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe stärkt die Mietpreisbremse. Die Ausnahmeregelung zur Bestandsmiete lasse sich laut eines aktuellen Urteils nicht auf gewerbliche Vermietung anwenden. Der Eigentümer darf im neuen Mietverhältnis die Miete aufrufen, die der Vermieter bereits bezahlt hat - selbst wenn diese 110 Prozent des Mietspiegel-Levels, der für die Wohnung angesetzt werden kann, übersteigt. Ungültig ist diese Regel laut eines Urteils, das vergangenen Mittwoch veröffentlicht wurde, wenn der Wohnraum vor dem betroffenen Bewohner gewerblich genutzt wurde. (Az. VIII ZR 374/18). Der Vermieter wollte die Neuvertragsmiete bei der Neuvermietung nun auf den Preis anheben, der von dem letzten Wohnraummieter 2012 bezahlt worden ist. Für den betroffenen Fall habe die Mietspiegel-Miete 700 Euro betragen, die Wohnung wurde zum überhöhten Preis für 950 Euro angeboten. Der BGH stärkt den Kläger. Die Bestandsmiete könne lediglich auf denjenigen Mietpreis angewendet werden, der vom direkten Vormieter im Rahmen des Nutzungszwecks für Wohnraum bezahlt worden ist.


In unserer Geschäftspraxis begegnen uns in jüngster Vergangenheit immer häufiger Mieter, die sich über die Konsequenzen der Mietpreisbremse für den Vermieter Neuvermietungen bewusst sind. Zwischen 2015 und 2019 wurde die Mietpreisbremse in Interessentengesprächen oder im täglichen Umgang mit den Bestandsmietern in der Verwaltungspraxsis selten thematisiert. Zuweilen versuchen Mieter außerdem, überhöhte aufgerufene Bestandsmieten aus Altverträgen zu mindern. Eigentümern empfehlen wir daher, bei der Preisfindung für die Neuvermietung strickt auf die durch die Mietpreisbremse festgelegten Vorgaben zu achten. Wird eine überhöhte Miete aufgerufen und ist diese durch eine Bestandsmiete gedeckt, ist dem Mieter dies bei Vertragsunterzeichnung mitzuteilen. Dies kann durch eine Notiz im Paragraphen "Sonstige Vereinbarungen" geschehen.


(VP)

bottom of page